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Hochbehälter Oswaldiberg

D.14Speicherbauwerk
BezeichnungHochbehälter Oswaldiberg
WasserberechtigerWasserwerk Villach
GemeindeVillachGemeinde-Nr.20201
KGVassachKG-Nr.75452
Grundstücks-Nr.105Behälterwasserspiegel h.ü.A.
 XYmin.max.
Koordinaten Bundesmeldenetz166788,3639490,17 688,62
Baujahr2021Anzahl Wasserkammern2
BehältertypeRöhrenbehälterVolumen [m³]120
Material Oberfläche Wasserkammer 
(zementös, Edelstahl, Polyethylen, Anstrich, Sonstiges:)
Edelstahl 
Bewilligung- und Überprüfungsbescheide - lfd. Nr. aus A.2 bzw. Bescheidliste
282   287   289   313
Vorgeschriebene WasseruntersuchungenIntervalllfd. Nr. aus A.2
siehe "Trinkwasseruntersuchungsplan"3 x pro Jahr 
zugeordnete andere Anlagenteile (Verweis auf andere Datenblätter)
Maschinelle und
elektronische Anlagen
siehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"
Armaturensiehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"
Probenahmestellen

Link zum Bescheid 

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Maßnahmen aus Auflagen

282 Bescheid vom Amt der Kärntner Landesregierung, Zl.: 08-WV-1399/2020 (013/2021) vom 22.02.2021:

12. Die technische Eigenüberwachung, bzw. der laufende Betrieb der Wasserversorgungsanlage hat entsprechend der Ö-NORM B 2539, bzw. Trinkwasserverordnung (TWV idgF.) insbesondere durch die Führung eines Betriebs- und Wartungsbuches (gemäß ÖVGW W 85) zu erfolgen.

13. Über alle Leitungen und Anlageteile sind Bestandspläne (Lagepläne, Längs- und Querschnitte, sowie Pläne der Sonderbauwerke) anzufertigen und evident zu halten. Liegt ein digitaler Leitungskataster vor, so sind die Leitungen und Anlageteile (gemäß ÖWAV-Regelblatt 40 / ÖVGW Richtlinie W 104) in diesen einzutragen.

14. Die Wasserversorgungsanlage ist gemäß Trinkwasserverordnung (Eigenkontrolle) durch geschultes Personal zu betreiben und instand zu halten.

15. Die Wasserversorgungsanlage ist gemäß §134 WRG 1959 idgF. auf Kosten des Antragstellers zumindest alle 5 Jahre durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen technisch (gemäß Regelblatt ÖVGW Richtlinie W 59 und W 60) überprüfen zu lassen (Fremdüberwachung) und der Befund der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

313 Bescheid vom Amt der Kärntner Landesregierung, Zl.: 08-WV-1399/2020 (018/2023)) vom 09.01.2023:

Anm.: Die Auflagen Nr. 12, 13, 14 und 15 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides Zl.: 08-WV-1399/2020 (013/2021) vom 22.02.2021 gelten als Dauerauflagen.

Maßnahmen aus Risikobeurteilung
 
Sonstige Anmerkungen

Einmalige Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung bei den Speicherbauwerken sind in den jährlichen Betriebsberichten unter Pkt. 3. dokumentiert.

Wiederkehrende Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung bei den Speicherbauwerken sind im Softwaretool "PIT-wasser" dokumentiert.

282 Bescheid vom Amt der Kärntner Landesregierung, Zl.: 08-WV-1399/2020 (013/2021) vom 22.02.2021:

Anm.: Pkt. 12: siehe die digitale Wassersicherheitsplanung des Wasserwerkes > Eigenüberwachung und Wartung > Speicherbauwerke, bzw. die Aufzeichnungen im Softwaretool "PIT-wasser".

Anm.: Pkt. 13: siehe den ditalen Leitungskataster, bzw. die Arbeitsanweisung "6WW_Erstellung Planwerk Rohrnetz"

Anm.: Pkt. 14: siehe die digitale Wassersicherheitsplanung des Wasserwerkes > Mitarbeiterausbildung

Anm.: Pkt. 15: siehe die digitale Wassersicherheitsplanung des Wasserwerkes > Fremdüberwachung

313 Bescheid vom Amt der Kärntner Landesregierung, Zl.: 08-WV-1399/2020 (018/2023)) vom 09.01.2023:

Dauerauflagen siehe Bescheid Nr. 282 > Spalte Eigenüberwachung

Erhoben am 12.09.2018vonIng. Tosin