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Hochbehälter St. Georgen

D.03Speicherbauwerk
BezeichnungHochbehälter St. Georgen
WasserberechtigerWasserwerk Villach
GemeindeVillachGemeinde-Nr.20201
KGPogöriachKG-Nr.75434
Grundstücks-Nr.534/5Behälterwasserspiegel h.ü.A.
 XYmin.max.
Koordinaten Bundesmeldenetz486181,18164407,32 585,84
Baujahr

1960

Sanierung 1988

Sanierung 2023

Anzahl Wasserkammern2
BehältertypeBrillenbehälterVolumen [m³]200
Material Oberfläche Wasserkammer 
(zementös, Edelstahl, Polyethylen, Anstrich, Sonstiges:)
zementös 
Bewilligung- und Überprüfungsbescheide - lfd. Nr. aus A.2 bzw. Bescheidliste
24  220  300  315
Vorgeschriebene WasseruntersuchungenIntervalllfd. Nr. aus A.2
siehe "Trinkwasseruntersuchungsplan"3 x pro Jahr 
zugeordnete andere Anlagenteile (Verweis auf andere Datenblätter)
Wasserabgabe und -übernahmestellenC.01
Schacht- und Sonderbauwerk PumpwerkeG.07
Pumpensiehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"
Armaturensiehe "Anlagenschema"  bzw.  "pit-Kommunal-Wasser"
Photovoltaikanlage 
Probenahmestellen

Link zum Bescheid 

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Maßnahmen aus Auflagen

24 Bescheid vom AdKLR, Zl.: WA-296/2/1959 vom 23.11.1959:

6. Die Flügelmauern des Hochbehälters mit 150 m³ Nutzinhalt sind so auszubilden, dass zwischen Behälteraussenwand und den Flügelmauern noch Erdmaterial in einer Mächtigkeit von 1,50 m dazwischen liegt, bzw. ist die Schieberkammer soweit vorzuziehen, dass diese Erddeckung der Behälteraußenwand gewährleistet wird. Der Behälter ist außerdem mit vorschriftsmäßigen Lüftungseinrichtungen auszustatten.

7. Die geplante Sickergrube beim Hochbehälter mit Nutzinhalt 150 m³ für das Überlauf- und Entleerungswasser ist nicht auszuführen. Die Entleerungsleitung ist nach Osten in das dort befindliche Sumpfgebiet zu führen; dort ist ein Auslaufobjekt herzustellen! (Die Sumpfwiese befindet sich im Eigentum der Nachbarschaft, Parz. Nr. 534/2, KG. Pogöriach).

19. Die Gemeinde Fellach bei Villach hat die mit diesem Bescheid bewilligten Wasserversorgungsanlagen (einschließlich der Schutzgebiete) von Sachverständigen oder von geeigneten Anstalten und Unternehmen hygienisch und technisch auf Gemeindekosten überprüfen zu lassen, und zwar in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren. Die Befunde hierüber sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen (§ 134 WRG 1959).

220 Bescheid vom AdKLR, Zl.: WA-60/6/70 vom 16.11.1970:

Bei der Überprüfung der genossenschaftlichen Anlage wurde festgestellt, dass die Gemeinde Fellach bei Villach von der Ortschaft Pogöriach bis zur Ortschaft St. Georgen in dem Jahr 1965 eine eigene Quellzuleitung errichtet hat, wodurch die beiden Wasserversorgungsanlagen der Wassergenossenschaft Pogöriach-St. Georgen und die Gemeindewasserversorgungsanlage für das Siedlungsgebiet Neu-Fellach vollständig voneinander getrennte Anlagen darstellen.

Die im Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Zl.: Wa-296/2/1959 vom 23.11.1959 erteilte Mitbenützung der genossenschaftlichen Anlagenteile durch die gemeindliche Wasserversorgungsanlage Obere Fellach ist als hinfällig zu betrachten.

Maßnahmen aus Risikobeurteilung
 
Sonstige Anmerkungen

Einmalige Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung bei den Speicherbauwerken sind in den jährlichen Betriebsberichten unter Pkt. 3. dokumentiert.

Wiederkehrende Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung bei den Speicherbauwerken sind im Softwaretool "PIT-wasser" dokumentiert.

Anm. Pkt. 19: siehe digitale Wassersicherheitsplanung > Fremdüberwachung

Erhoben am 12.09.2018vonIng. Tosin