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B.02 Quellwassergebiet Mittewald ob Villach

B.02Wassergewinnungsgebiet
BezeichnungQuellwassergebiet Mittewald ob Villach
WasserberechtigterWasserwerk Villach
Art der WassergewinnungsstellenAnzahl der Wassergewinnungsstellen
Quellen1
Brunnen-
Oberflächenwasserentnahme(n)-
Maß der Wasserbenutzung
= für das Wassergewinnungsgebiet
festgelegter Gesamtkonsens
4,5l/s
388,8m³/d
141.912m³/a
Zugeordnete Wassergewinnungsstellen
lfd. Nr. aus B._/_
B.02/01
AnlagenbilderBild1
Maßnahmen aus Auflagen 

130 Bescheid der Stadt Villach, Zl.: IA/WA-22/99/Ti vom 21.10.1999:

1. Das gegenständliche Wasserrecht ist auf die Dauer von 50 Jahren befristet, d.h. die wasserrechtliche Bewilligung endet mit 31.12.2050.

2. Die Wasserbenutzung wird mit 4,5 l/s als Maximalwert festgesetzt.

4. Einmal jährlich sind hydrochemische Vollanalysen im Sinne der Parameter laut österr. Lebensmittelbuch 1989 (an Metallen jedenfalls Pb, Zn, F, Bs, Cd) durchzuführen.

5. Pestizidanalysen sind laut Trinkwasserverordnung 1991 durchzuführen.

6. Die Untersuchungen bezüglich des Trinkwassers sind nach Trinkwasserverordnung durchzuführen.

7. Die Ergebnisse sind jährlich, bzw. nach Analysendurchführungen der Unterabteilung 15G zu übermitteln.

 

170 Bescheid der Stadt Villach, Zl.: IA/WA-22-1/1999 vom 2.07.2007:

1. Die Ausmaße der Schutzzone I (engeres Schutzgebiet) haben die Außenmaße von 20 x 20 m um die Barbaraquelle. Dies bedeutet, dass die Grenzen des engeren Schutzgebietes im Abstand von 10 m um die Quellfassung verlaufen.

Der Lageplan der Stadt Villach, Wasserwerk, vom 25. Oktober 1999, M:1:500, in dem der Bereich des engeren Schutzgebietes (Schutzzone I) der Barbaraquelle grün dargestellt ist, stellt einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung dar.

2. Innerhalb der Schutzzone I sind verboten:

a. Jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung.

b. Fahr- und Fußgängerverkehr.

c. Die Lagerung und Anwendung wassergefährdender Stoffe.

d. Jegliche Düngung. Es sind nur Maßnahmen erlaubt, die zur Erhaltung und zum Betrieb der Fassungsanlage erforderlich sind.

Die Schutzzone I ist:

2.1. dauerhaft von Baum- und Strauchbewuchs frei zu halten.

2.2. mit einem zutrittsicheren Zaun zu umgeben und

2.3. mit Hinweistafeln "Schutzgebiet, jede Verunreinigung verboten" zu versehen.

4. Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975 i.d.g.F. und der jeweils aktuellen Trinkwasserverordnung sind einzuhalten.


180 Bescheid der Stadt Villach, Zl.: 1/NU-Wa-22/99Ka vom 13.10.2009:

Die Auflagenpunkte 1, 2, 4, 5, 6, 7 des Bewilligungsbescheides Zl.: IA/WA-22/99/Ti. vom 21.10.1999 gelten weiterhin als Dauerauflagen.

Die Auflagenpunkte 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 2.1, 2.2, 2.3, und 4 des Bewilligungsbescheides Zl.: IA/WA-22-1/99 vom 2.7.2007 gelten weiterhin als Dauerauflagen.

Maßnahmen aus Risikobeurteilung
 
Sonstige Anmerkungen

Einmalige Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung in den Wassergewinnungs- bzw. Einzugsgebieten sind in den jährlichen Betriebsberichten unter Pkt. 3.1 dokumentiert.

Wiederkehrende Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung in den Wassergewinnungs- bzw. Einzugsgebieten sind im WSP/Docuware dokumentiert.

Erhoben am 4.04.18
vonTosin