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B.01 Quellwassergebiet Obere Fellach

B.01Wassergewinnungsgebiet
BezeichnungQuellwassergebiet Obere Fellach
WasserberechtigterWasserwerk Villach
Art der WassergewinnungsstellenAnzahl der Wassergewinnungsstellen
Quellen2
Brunnen-
Oberflächenwasserentnahme(n)-
Maß der Wasserbenutzung
= für das Wassergewinnungsgebiet
festgelegter Gesamtkonsens
Nach Bedarf bis zur Gesamtquellschüttungl/s
m³/d
m³/a
Zugeordnete Wassergewinnungsstellen
lfd. Nr. aus B._/_
B.01/01   B.01/02
AnlagenbilderBild1
Maßnahmen aus Auflagen 

52 Bescheid des AdKLR, Zl.: Wa-127/III/7/69 vom 13.06.1969:

Die Thomasquelle darf in das städtische Versorgungsnetz erst eingespeist werden, wenn die vereinzelt auftretenden Verunreinigungen soweit behoben sind, daß das Wasser - allenfalls nach Durchleitung durch eine Entkeimungsanlage - als Trinkwasser geeignet ist.

Für die Union- und später auch für die Thomasquelle ist eine einwandfreie Entkeimungsanlage zu installieren.

40 Bescheid des AdKLR, Zl.: Wa-92/I/17/1964 vom 24.04.1964:

Durch die Verleihung des Wasserrechtes zur Nutzung und Ableitung der gesamten Quellspende der sogenannten Unionquelle auf der Parzelle 561 (heute 560/2) KG St. Martin und der sogenannten Thomasquelle auf den Parzellen 332 und 327/1 (heute 560/1) KG St. Martin dürfen die folgenden Wassernutzungen nicht beeinträchtigt werden:

1. das Recht der Wassergenossenschaft Obere Fellach zur Versorgung von Anwesen im Bereiche der Ortschaft Obere Fellach aus der Unionquelle.

2. das Wasserrecht der Wassergenossenschaft Untere Fellach zur Versorgung von Anwesen im Bereiche der Ortschaft Untere Fellach auf Grund der Bescheide des Landeshauptmannes vom 31.01.1955, Zl.: Wa-310/2/55, vom 5.2.1956, Zl.: Wa-504/2/56 und vom 1.04.1957, Zl.: Wa-42/5/57.

Vorbehalte:

1. Die Stadtgemeinde Villach ist verpflichtet, das Absinken der Mindestwasserführung des Fellachbaches auf 100 l/sek. unverzüglich der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

43 Bescheid des AdKLR, Wa-111/III/65 vom 15.02.1965:

Engeres Schutzgebiet:

Das Schutzgebiet ist zutrittsicher einzuzäunen.

Das Schutzgebiet ist mit einer zusammenhängenden Rasendecke zu versehen. Der Rasen im Schutzgebiet ist kurz zu halten.* Der derzeitige Baumbestand ist beizubehalten.

* Ersetzt durch Auflage aus Bescheid des AdKLR, Zl.: 8W-WVA-2127/III/40/91 vom 25.09.1991.

Jede Düngung und jede Verunreinigung des engeren Schutzgebietes ist verboten.

Jede Grabarbeit und Bautätigkeit ist untersagt. Instandsetzungsarbeiten an den Wasserversorgungsanlagen, die mit größeren Grabarbeiten verbunden sind, bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.

Weiteres Schutzgebiet:

Das weitere Quellschutzgebiet darf nur in der üblichen Weise land- und forstwirtschaftlich genutzt werden; die Stapelung von animalischen Dünger (Misthaufen) ist verboten.

Jegliche Grabarbeit, die über das Maß der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hinausgeht, ist verboten.

In dem ganzen Gebiet ist die Errichtung von Bauten verboten. Insbesondere ist auch die Errichtung von Düngerstätten, Kleintierställen, Feldscheunen usw. verboten. Das gleiche gilt für größere Instandsetzungen udgl..

Die Ablagerung von Schutt, Müll und Unrat jeder Art, die Einleitung von Abwässern in das Schutzgebiet, die Lagerung von Treibstoffen und Ölen, sowie die Errichtung von Abdeckereien ist verboten.

Der Ausbau und die Ausgestaltung sowie die Neuanlage von Straßen und Wegen bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung.

99 Bescheid des AdKLR, 8W-WVA-2127/III/40/91 vom 25.09.1991:
Der Rasen im Schutzgebiet ist 2x jährlich zu mähen.

Maßnahmen aus Risikobeurteilung
 
Sonstige Anmerkungen

Einmalige Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung in den Wassergewinnungs- bzw. Einzugsgebieten sind in den jährlichen Betriebsberichten unter Pkt. 3.1 dokumentiert.

Wiederkehrende Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung in den Wassergewinnungs- bzw. Einzugsgebieten sind im WSP/Docuware dokumentiert.

Erhoben am 04.04.2018
vonTosin