B.01 Quellwassergebiet Obere Fellach
| B.01 | Wassergewinnungsgebiet | |
| Bezeichnung | Quellwassergebiet Obere Fellach | |
| Wasserberechtigter | Wasserwerk Villach | |
| Art der Wassergewinnungsstellen | Anzahl der Wassergewinnungsstellen | |
| Quellen | 2 | |
| Brunnen | - | |
| Oberflächenwasserentnahme(n) | - | |
| Maß der Wasserbenutzung = für das Wassergewinnungsgebiet festgelegter Gesamtkonsens | Nach Bedarf bis zur Gesamtquellschüttung | l/s |
| m³/d | ||
| m³/a | ||
| Zugeordnete Wassergewinnungsstellen lfd. Nr. aus B._/_ | B.01/01 B.01/02 | |
| Anlagenbilder | Bild1 | |
| Maßnahmen aus Auflagen | ||
52 Bescheid des AdKLR, Zl.: Wa-127/III/7/69 vom 13.06.1969: Die Thomasquelle darf in das städtische Versorgungsnetz erst eingespeist werden, wenn die vereinzelt auftretenden Verunreinigungen soweit behoben sind, daß das Wasser - allenfalls nach Durchleitung durch eine Entkeimungsanlage - als Trinkwasser geeignet ist. Für die Union- und später auch für die Thomasquelle ist eine einwandfreie Entkeimungsanlage zu installieren. 40 Bescheid des AdKLR, Zl.: Wa-92/I/17/1964 vom 24.04.1964: Durch die Verleihung des Wasserrechtes zur Nutzung und Ableitung der gesamten Quellspende der sogenannten Unionquelle auf der Parzelle 561 (heute 560/2) KG St. Martin und der sogenannten Thomasquelle auf den Parzellen 332 und 327/1 (heute 560/1) KG St. Martin dürfen die folgenden Wassernutzungen nicht beeinträchtigt werden: Vorbehalte: 43 Bescheid des AdKLR, Wa-111/III/65 vom 15.02.1965: Das Schutzgebiet ist zutrittsicher einzuzäunen. Das Schutzgebiet ist mit einer zusammenhängenden Rasendecke zu versehen. Der Rasen im Schutzgebiet ist kurz zu halten.* Der derzeitige Baumbestand ist beizubehalten. * Ersetzt durch Auflage aus Bescheid des AdKLR, Zl.: 8W-WVA-2127/III/40/91 vom 25.09.1991. Jede Düngung und jede Verunreinigung des engeren Schutzgebietes ist verboten. Jede Grabarbeit und Bautätigkeit ist untersagt. Instandsetzungsarbeiten an den Wasserversorgungsanlagen, die mit größeren Grabarbeiten verbunden sind, bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde. Weiteres Schutzgebiet: Das weitere Quellschutzgebiet darf nur in der üblichen Weise land- und forstwirtschaftlich genutzt werden; die Stapelung von animalischen Dünger (Misthaufen) ist verboten. Jegliche Grabarbeit, die über das Maß der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hinausgeht, ist verboten. In dem ganzen Gebiet ist die Errichtung von Bauten verboten. Insbesondere ist auch die Errichtung von Düngerstätten, Kleintierställen, Feldscheunen usw. verboten. Das gleiche gilt für größere Instandsetzungen udgl.. Die Ablagerung von Schutt, Müll und Unrat jeder Art, die Einleitung von Abwässern in das Schutzgebiet, die Lagerung von Treibstoffen und Ölen, sowie die Errichtung von Abdeckereien ist verboten. Der Ausbau und die Ausgestaltung sowie die Neuanlage von Straßen und Wegen bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. | ||
| Maßnahmen aus Risikobeurteilung | ||
| Sonstige Anmerkungen | ||
Einmalige Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung in den Wassergewinnungs- bzw. Einzugsgebieten sind in den jährlichen Betriebsberichten unter Pkt. 3.1 dokumentiert. Wiederkehrende Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung in den Wassergewinnungs- bzw. Einzugsgebieten sind im WSP/Docuware dokumentiert. | ||
| Erhoben am | 04.04.2018 | |
| von | Tosin | |

