B.03 Grundwassergebiet Urlaken
| B.03 | Wassergewinnungsgebiet | |
| Bezeichnung | Grundwassergebiet Urlaken | |
| Wasserberechtigter | Wasserwerk Villach | |
| Art der Wassergewinnungsstellen | Anzahl der Wassergewinnungsstellen | |
| Quellen | - | |
| Brunnen | 1 | |
| Oberflächenwasserentnahme(n) | - | |
| Maß der Wasserbenutzung = für das Wassergewinnungsgebiet festgelegter Gesamtkonsens | 150 | l/s |
| 12.960 | m³/d | |
| 4.730.400 | m³/a | |
| Zugeordnete Wassergewinnungsstellen lfd. Nr. aus B._/_ | B.03/01 B.03/02 | |
| Anlagenbilder | Bild1 Bild 2 | |
| Maßnahmen aus Auflagen | ||
73 Bescheid des AdKLR, 8WA-2127/XXXVIII/10/84 vom 01.08.1984: (Brunnen neu) Verboten sind: Die Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen, soweit sie nicht zum Betrieb und zur Erhaltung der Wasserversorgungsanlage notwendig sind. Ausgenommen hievon sind auch solche Bauten, wie elektrische Freileitungen u.ä., deren Errichtung keinen dauernden Eingriff in die belebte Bodenzone bedeutet und die selbst keine Schadstoffe produzieren. Die Errichtung neuer Brunnenanlagen ist dann zulässig, wenn deren Leistungsfähigkeit so ausgelegt ist, daß keine nachweisliche Beeinträchtigung der geschützten Wasserversorgungsanlage zu befürchten ist. Die Durchleitung wassergefährdender Stoffe ist verboten. Die Errichtung von öffentlichen Wegen und Straßen für den Fahrverkehr ist verboten. Die Errichtung von Campingplätzen und Sportanlagen ist verboten. Die Errichtung von Kies- und Sandgruben sowie Steinbrüchen ist verboten. Jegliche, über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder vermindert wird, sind verboten. Die Errichtung von Fischteichen ist verboten. Die Errichtung von Anlagen (z.B. Entnahme- und Schluckbrunnen) für den Betrieb von Wärmepumpen zur Nutzung der Grundwasser- bzw. Bodenwärme ist verboten. Die Versenkung und Versickerung von Abwasser sowie von Kühlwasser ist verboten. Ablagern, Aufhalten und Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von wassergefährdenden Stoffen ist verboten. Die offene Lagerung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für den Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie zur Wachstumsregelung ist verboten. Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe sind verboten. Abfall-, Müll- und Schuttdeponien sowie Lagerplätze für Autowracks u.ä. sind verboten. Die Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) ist verboten. Die Neuanlage von Friedhöfen ist verboten. 77 Bescheid des BMLF, 511.657/02-I5/85 vom 31.10.1985: (Brunnen neu) IC) Die Brunnen der Berufungsbewerber Hans Gräfling sowie Erwin und Michaela Häusler sind in die Beweissicherung miteinzubeziehen und den Genannten im Fall einer nachweislichen, im Zusammenhang mit dem Betriebe des Brunnens Urlaken stehenden Beeinträchtigung angemessene Entschädigung zu leisten ist, worüber bei nicht gütlicher Einigung gesondert entschieden wird. IIA) Übereinkommen zwischen der Stadt Villach sowie Erwin und Michaela Häusler: Herr Erwin und Frau Michaela Häusler haben ihre gegen den Genehmigungsbescheid des AdKLR vom 1.08.1984, Zl.: 8 Wa-2127/XXXVIII/10/84 eingebrachte Berufung heute mit der Maßgabe zurückgezogen, daß ihr bestehender Brunnen auf Gst.Nr. 470/2, KG. St. Ruprecht nicht zugeschüttet werden braucht, somit weiter im bisherigen Umfang nutzbar bleibt und in die Beweissicherung einbezogen wird. Herr Erwin und Frau Michaela Häusler stimmen hiemit der Durchführung der Beweissicherung durch das städt. Wasserwerk in der Form zu, daß durch Beauftragte des städt. Wasserwerkes allmonatlich Wasserstandskontrollen im Brunnen durchgeführt werden und einmal jährlich eine Bauzustandskontrolle durchgeführt wird. Vom Zeitpunkt der Kontrollen ist der Brunneneigentümer zeitgerecht zu verständigen. IIB) Übereinkommen zwischen der Stadt Villach und Günther Kaufmann: BII) Anm.: Der Schweinemastbetrieb wurde zwischenzeitlich eingestellt und das gegenständliche Grundstück von der Stadt Villach angekauft. Die ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäude wurden von der Stadt Villach zur Gänze entfernt. BIII) Im Interesse eines dauernden Schutzes der Urlakenquelle verpflichtet sich Herr Gunther Kaufmann insbesondere folgende Maßnahmen zu setzen bzw. zu unterlassen: Die vorhandenen Wohngebäude sowie je ein Garagengebäude sind in dem Umfang und im baurechtlichen Konsens zum Stichtag der Vertragsunterfertigung zu erhalten. Eine Änderung der Widmung der Benützung der genannten Gebäude ist unzulässig, bzw. bedarf in jedem Falle der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt Villach. (Anm.: Von den angeführten Gebäuden ist nur mehr ein Wohnhaus auf Parz.Nr. 195/1, KG. St. Ruprecht vorhanden) Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur insoweit zulässig, als die sofortige Räumung im Falle des Erwerbes der im Pkt. 4.) angeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ 18, KG St. Ruprecht durch die Stadt Villach gewährleistet ist. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur insoweit zulässig, als die sofortige Räumung im Falle des Erwerbers der im Pkt. 4.) angeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ 18 KG St. Ruprecht durch die Stadt Villach gewährleistet ist. Reparaturarbeiten bzw. Sanierungsarbeiten an den bestehenden Gebäuden sind im Einvernehmen mit dem städt. Wasserwerk durchzuführen. Die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art im Zuströmbereich des Brunnens sind zu unterlassen, außerhalb der Zone II auch Gebäude bei deren Errichtung sowie Benützung eine Gefährdung des Grundwassers eintreten kann. Der Transport, die Lagerung und Verwendung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Organismen und ähnlichem innerhalb des Schutzgebietes ist zu unterlassen. Jedwede Tätigkeit oder Maßnahme auf den Grundflächen innerhalb des Schutzgebietes II, die die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen, verändern oder die Temperatur beeinflußen könnten, ist zu unterlassen. Darunter ist insbesonderes das Verbot der intensiven Tierhaltung soweit eine Verletzung der Grasnarbe hervorgerufen wird, weiters das Verbot der unsachgemäßen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, die Errichtung und der Betrieb von Kleingartenanlagen (Schrebergärten) sowie die Lagerung von imprägnierten Holzteilen zu verstehen. Die Lagerung, der Umschlag von Heizöl und Mineralöl, Treibstoffen, die Lagerung von radioaktiven Stoffen oder ähnlichem, sowie die Errichtung von Versickerungs- und Dränanlagen, Gräben und Vorflutgräben ist verboten. Die Verwendung von organischen Düngemitteln, soweit die Düngstoffe nicht unmittelbar nach Anfuhr gleichmäßig verteilt werden und somit die Gefahr einer Überdüngung besteht, ist zu unterlassen. BIV) Langfristig ist im Interesse des Schutzes des Brunnens Urlaken eine vollständige Stilllegung der Liegenschaft des Herrn Gunther Kaufmann anzustreben. Zu diesem Zweck räumt Herr G. Kaufmann der Stadt Villach das Vorkaufsrecht für die Gst. 21. Bfl., 22. Bfl., 135/1 LN, 135/2 LN, 162 Wald, 163, 165/1, 165/2, 165/3, 165/4, 188/1, 189, 190, 192, 193 und 194 je LN, 195/1 Wald und einer Teilfläche des Gst. 135/1 (miteinem Ausmaß von 44.840 m² der Liegenschaft EZ 18, KG St. Ruprecht ein. Diese Vorkaufsrecht wird grundbücherlich sichergestellt. 281 Bescheid des AdKLR, Zl.: 08-WV-2127R38/2000 (034/2021) vom 11.01.2021 Engeres Schutzgebiet: Verboten sind: Alle im weiteren Schutzgebiet verbotenen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge. Jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Fahr- und Fußgängerverkehr. Die Lagerung und Anwendung wassergefährdender Stoffe. Jegliche Düngung. Es sind nur jene Maßnahmen erlaubt, die zur Erhaltung und zum Betrieb der Fassungsanlagen erforderlich sind. Die Schutzzone I ist dauerhaft von Baum- und Strauchbewuchs frei zu halten, mit einem zutrittsicheren Zaun zu umgeben und mit Hinweistafeln "Schutzgebiet, jede Verunreinigung verboten" zu versehen. Das weitere Schutzgebiet für den Brunnen Urlaken wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.08.1984, Zahl.: 8Wa-2127/XXXVIII/10/84, festgelegt und bleibt samt der verfügten Wirtschaftsbeschränkungen unverändert aufrecht. | ||
| Maßnahmen aus Risikobeurteilung | ||
| Sonstige Anmerkungen | ||
77 Bescheid des BMLF, 511.657/02-I5/85 vom 31.10.1985: (Brunnen neu) Anmerkung zu BIV): Die Stadt Villach besitzt das Vorkaufsrecht an den Liegenschaften Kaufmann im weiteren Schutzgebiet des Brunnen Urlaken. Ein Großteil dieser Grundstücke ist bereits im Besitz der Stadt Villach. Ein Vorkaufsrecht besteht derzeit noch für das Gst. Nr. 195/1, KG. St. Ruprecht. Kaufvertrag Liegenschaft Kaufmann vom 17. 07.2001: II. Für den auf dem Gst. 195/3, KG St. Ruprecht befindlichen Obstgarten wird Herrn Christian Kaufmann von der Stadt Villach grundbücherlich ein Nutzungsrecht (Fruchtgenussrecht) eingeräumt und nimmt Herr Christian Christian Kaufmann die Einräumung diese Nutzungsrechtes an. Diese Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und besteht solange, als Herr Christian Kaufmann die Stammliegenschaft in EZ 18, GB 75442 KG St. Ruprecht, als Hauptwohnsitz bewohnt. III. Die Nutzung des unter Pkt. II. näher bezeichneten Gst. 195/3 ist schonend auszuüben und hat insbesondere unter folgenden Auflagen zu erfolgen: Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, keine Veränderung der derzeitigen Nutzung des Grundstückes als Obstgarten herbeizuführen, es in gutem Zustand zu erhalten, zu mähen und nach allfälliger Beendigung der Nutzung geräumt von allfälligen Fahrnissen der Stadt Villach zu übergeben. Kommt Herr Christian Kaufmann diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Villach innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, gilt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Frist als erloschen und ist die Stadt Villach berechtigt, das Nutzungsrecht aus dem Grundbuch zu löschen. Herr Christian Kaufmann wird für diesen Fall alle dafür erforderlichen Erklärungen und Unterlagen gegenüber der Stadt Villach abgeben. Herr Christian Kaufmann erklärt, bei Beschädigung oder Untergang der sich auf dem Grundstück befindlichen Obstbäume durch Umstände, die die Stadt Villach nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantworten hat, keinerlei Forderungen gegenüber der Stadt Villach geltend zu machen. Ebenso ist die Stadt Villach berechtigt, bei betrieblicher Notwendigkeit (Grundwasserschutz) jederzeit Arbeiten und Maßnahmen am Grundstück durchzuführen und erforderlichenfalls dafür auch das Nutzungsrecht des Herrn Christian Kaufmann einschränken zu können, ohne dass dieser dafür eine Entschädigung verlangen kann. Da sich das angeführte Gst. 195/3 im weiteren Schutzgebiet - Schutzzone II des Brunnen Urlaken befindet, gelten alle Nutzungsverbote, die in den Bescheiden des AdKLR, Zl. 8 WA-2127/XXXVIII/10/84 vom 1. 08.1984 und Zl. 8 W-WVA-2127/XXXVIII/47/97 vom 10.02.1998 beschrieben werden, vollinhaltlich. | ||
Einmalige Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung in den Wassergewinnungs- bzw. Einzugsgebieten sind in den jährlichen Betriebsberichten unter Pkt. 3.1 dokumentiert. Wiederkehrende Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Wartung, bzw. der Risikobeurteilung in den Wassergewinnungs- bzw. Einzugsgebieten sind im WSP/Docuware dokumentiert. | ||
| Erhoben am | 4.03.2021 | |
| von | Tosin | |

